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Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Meinungs- und Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung, sowie die Freiheit, Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch seine Religion oder Überzeugung durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.